Weitere UDI-Gesellschaften sind insolvent. Das Amtsgericht Leipzig hat am 20. Juli 2022 die vorläufigen Insolvenzverfahren über die UDI Energie Festzins 10 UG & Co. KG (Az.: 401 IN 1241/22) und UDI Energie Festzins 13 UG & Co. KG (Az.: 401 IN 1251/22) eröffnet. Anleger der UDI-Gesellschaften müssen mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen.
Mit der Eröffnung der vorläufigen Insolvenzverfahren dürfte die Restrukturierung der Gesellschaften gescheitert sein. Wie schon bei einer ganzen Reihe weiterer UDI-Gesellschaften werden in Kürze voraussichtlich die Insolvenzverfahrens regulär eröffnet. Dann können Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.
Nachrangdarlehen sind riskante Geldanlagen. Das bekommen die UDI-Anleger deutlich zu spüren. Durch den vereinbarten Nachrang müssen sich die Anleger mit ihren Forderungen hinter allen anderen Gläubigern anstellen, so dass sie im Insolvenzverfahren komplett leer ausgehen können. Allerdings hat sich gezeigt, dass die Nachrangklauseln für die Anleger nicht transparent und verständlich genug sind. Das hat die positive Folge, dass der Nachrang nicht wirksam vereinbart wurde. „Die Forderungen der Anleger sind dann im Insolvenzverfahren gleichrangig zu berücksichtigen. Daher gilt es zunächst zu prüfen, ob der Nachrang überhaupt wirksam vereinbart wurde“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Doch auch dann ist nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, alle Forderungen vollauf zu bedienen. Um finanzielle Verluste über das Insolvenzverfahren hinaus abzuwehren, haben Anleger die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadenersatz prüfen zu lassen.
Ansprüche können z.B. gegen die Anlageberater bzw. -vermittler entstanden sein, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über das Totalverlustrisiko für die Anleger aufgeklärt haben. „Haben die Anlageberater oder -vermittler ihre Informationspflicht verletzt, können sie sich schadenersatzpflichtig gemacht haben“, so Rechtsanwalt Looser.
Ist die Nachrangklausel unwirksam, kommen außerdem auch Schadenersatzansprüche gegen die UDI-Verantwortlichen wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz in Betracht.
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